AGB

§ 1 Geltung der Bedingungen
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.
§ 2 Angebot und Vertragsschluß
1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Unterbleibt die schriftliche Bestätigung und wird der Auftrag seitens des Verkäufers dennoch ausgeführt, so gilt er als zu diesen Geschäftsbedingungen als zustandegekommen, sobald der Verkäufer dem Käufer die Versandbereitschaft der Ware angezeigt hat.
2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Eigenschaften oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
§ 3 Preise
1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
2. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, frei ab Werk bzw. Lager des Verkäufers in Solingen. Verpackung wird besonders in Rechnung gestellt und, soweit wiederverwendbar, nach Rückgabe durch den Käufer gutgeschrieben.
3. Erfolgt die Auftragsdurchführung ohne schriftliches Angebot und ohne schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers oder widersprechen sich die Daten des Angebots mit denen der Auftragsbestätigung, so gelten die am Tage der Lieferung maßgeblichen Listenpreise des Verkäufers.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit, Teilleistungen
1. Die vom Verkäufer genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw. auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
4. Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich
§ 5 Gefahrübergang, Annahmeverzögerung
1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
2. Auch wenn der Verkäufer – auch ohne besondere Vereinbarung – den Transport selbst ausführt, geht die Gefahr auf den Käufer über, wenn die Ware das Werk bzw. Lager des Verkäufers verlassen hat. Der Verkäufer haftet für Beschädigung oder Zerstörung während des Transportes nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, und zwar ausschließlich auf Ersatzlieferung oder Ersatz des Warenwertes nach seiner Wahl.
3. Zum Abschluß einer Transportversicherung ist der Verkäufer nur verpflichtet, wenn der Käufer dies ausdrücklich vor Vertragsabschluß verlangt und die Kosten übernimmt.
4. Gerät der Käufer in Annahmeverzug, so wird der gesamte Kaufpreis fällig, ohne dass sich der Käufer darauf berufen kann, daß er zur Zahlung nur Zug um Zug oder nach Empfang der Gegenleistung verpflichtet sei.
§ 6 Mengendifferenzen, Mängelrüge, Gewährleistung
1. Der Auftrag gilt seitens des Verkäufers auch dann als erfüllt, wenn die tatsächlich gelieferte Warenmenge um nicht mehr als 10% von der in der Auftragsbestätigung bezeichneten Menge abweicht. Es obliegt dem Käufer, Mindermengen spätestens binnen einer Frist von 5 Arbeitstagen seit Anlieferung schriftlich beim Verkäufer eingehend zu rügen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Käufer mit der Rüge von Mindermengen ausgeschlossen.
2. Der Verkäufer gewährleistet, daß die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Sie beginnt mit dem Lieferdatum.
3. Mängelrügen hat der Käufer innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, gleich ob in seinem Betrieb oder bei einem als Lieferadresse bezeichneten Dritten, beim Verkäufer eingehend schriftlich geltend zu machen. Dies gilt im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten nur insoweit, als es sich um offensichtliche Mängel handelt.
4. Soweit Fabrikations- und Materialmängel erst bei der Weiterverarbeitung der Ware festgestellt werden können, hat der Käufer den Verarbeitungsvorgang zum frühestmöglichen Zeitpunkt abzubrechen, die Mängel binnen kürzester Frist gegenüber dem Verkäufer zu rügen und die mangelhafte Ware zu Prüfung durch den Verkäufer kostenlos aufzubewahren. Rügen nicht erkennbarer Mängel sind ausgeschlossen, wenn seit der Anlieferung der Ware mehr als 1 Monat vergangen ist.
5. Der Verkäufer ist berechtigt, als mangelhaft anerkannte Ware zurückzunehmen und an ihrer Stelle einwandfreie Ware zu liefern, wobei es dem Verkäufer freigestellt ist, nachzubessern oder die Ware neu herzustellen. Die Ersatzlieferung hat binnen einer Frist von 2 Monaten zu erfolgen.Statt dessen kann der Verkäufer verlangen, daß der Käufer die gelieferte Ware behält und der Kaufpreis angemessen gemindert wird. Dies gilt nicht, wenn der Käufer beweist, daß er die mangelhafte Ware in seinem Geschäftsbetrieb nicht verwenden kann.
6. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.Eine Rücksendung der beanstandeten Ware ist nur im Einverständnis mit dem Verkäufer zulässig. Die Frachtkosten sind vom Käufer vorzulegen. Eine Erstattung findet nur im Falle einer berechtigten Mängelrüge statt.
7. Ist der Verkäufer binnen angemessener Frist nicht in der Lage, eine Ersatzlieferung auszuführen, oder erklärt er sich nicht dazu, ob er Minderung verlange, so kann der Käufer Rückgängigmachung des Vertrags verlangen, jedoch nur, hinsichtlich der Teillieferung, die die von der mangelhaften Ware betroffen ist, es sei denn, er beweist, daß er die übrige Ware in seinem Betrieb nicht verwenden kann. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers sind nicht abtretbar.
8. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen das Risiko von Mängelfolgeschäden absichern sollen.
§ 7 Werkzeuge
Der Verkäufer bleibt Eigentümer aller von ihm zur Ausführung von Aufträgen hergestellten Werkzeuge, und zwar auch dann, wenn der Liefervertrag vorsieht, daß der Käufer die Herstellungskosten ganz oder teilweise zu tragen hat, oder wenn die Herstellung aufgrund von Mustern, Zeichnungen und Weisungen des Käufers erfolgt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
2. Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswerte der ursprünglich unverbundenen Sache) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann vom Verkäufer nur wiederrufen werden, wenn zu besorgen ist, daß der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Der Käufer bevollmächtigt den Verkäufer unwiderruflich, die hierdurch erfolgten Forderungsabtretungen gegenüber dem Drittschuldner anzuzeigen.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggfs. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrage.
§ 9 Zahlung
1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Der Käufer ist berechtigt, ein Skonto von 2% des Rechnungswertes (ohne Kosten für Verpackung, Versicherung und Transport) in Abzug zu bringen, wenn die Zahlung binnen 8 Tagen nach Rechnungsdatum beim Verkäufer eingeht und, im Falle der Scheckzahlung, vorbehaltlos gutgeschrieben wird.Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
3. Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen.
4. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt sind, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks oder Wechsel angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
5. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
§ 10 Abrufaufträge
Soll die Ausführung eines Auftrages durch Teillieferungen auf Abruf durch den Käufer erfolgen, so hat der Käufer, soweit eine bestimmte Frist nicht vereinbart ist, den Abruf innerhalb angemessener Frist vor der Lieferung schriftlich zu erklären. Aufgrund mündlichen Abrufes kann der Verkäufer nicht in Verzug geraten.
§ 11 Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllung- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, und zwar unter Ausschluß des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des einheitlichen Gesetzes über den Abschluß von Kaufverträgen über den internationalen Kauf beweglicher Sachen.
2. Soweit gesetzlich zulässig, ist Solingen ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

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